AGB's

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Charly’s Getränkehandel GmbH / Charly’s Getränke


  1. Vertragsabschluss

    Charly’s Getränkehandel GmbH im Folgenden kurz Charly’s Getränke genannt schließt sämtliche Verträge auf der Grundlage der vorliegenden Allgmeine Lieferbedingungen. Diese bilden steht’s einen integrierenden Bestandteil des Vertrages. Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Charly’s Getränke schriftlich anerkannt werden. Angebote Charly’s Getränkes erfolgen stets freibleibend, unverbindlich und gelten solange der Vorrat reicht. Werden an die Charly’s Getränke Angebote gerichtet, so ist der Anbieter daran 7 Werktage ab Zugang des Angebotes gebunden.


  2. Lieferung und Gefahrenübergang

    Ist Lieferung durch Charly’s Getränke vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware am vereinbarten Ort persönlich bzw. durch einen geeigneten Bevollmächtigten entgegenzunehmen. Ist bei Lieferung weder der Käufer noch ein Bevollmächtigter am vereinbarten Lieferort anwesend, so ist Charly’s Getränke berechtigt, die Ware am vereinbarten Lieferort abzuladen und wir die Übernahme in diesem Fall im Zeitpunkt der Abladung bewirkt. Die Gefahr des zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung geht in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware am vereinbarten Lieferort die Hebebühne bzw. Ladekante des Lieferfahrzeugs verlässt. Ist es Charly’s Getränke aufgrund von seinem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, Verzug im Transport oder Transportschäden, unvorhersehbarer Ausfall eines wesentlichen, nur schwer zu ersetzenden Zulieferanten, Energie- oder Rohstoffmangels, Streik etc. nicht möglich, die vereinbarte Lieferfrist einzuhalten, so verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Dauer dieses Ereignisses. Der Käufer ist nicht berechtigt, aus der automatischen Fristverlängerung wie immer geartete Ansprüche abzuleiten. Sind bestellte Waren bei Charly’s Getränkehandel GmbH nicht lagernd, so ist Charly’s Getränke berechtigt, die nicht lagernden Waren binnen 14 Tagen nach Lieferung dieser Waren durch den Lieferanten Charly’s Getränke an den Käufer nachzuliefern. Der Käufer ist nicht berechtigt hieraus wie immer geartete Ansprüche abzuleiten. Für zugestellte Lieferungen gilt ein Mindestbestellwert von EUR 200,-- exklusive Ust. Bei Bestellungen, die unter dieser Grenze liegen oder erschwerter Lieferbedingungen (z.B. erschwerter Zugang (Keller) oder Wohnhaus ohne Lift, etc.), können Transportkosten verrechnet werden.


  3. Preise

    Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen lt. Preisliste von Charly’s Getränke. Die in Prospekten, Preislisten oder Werbeschriften von Charly’s Getränke angeführten Preise verstehen sich stets freibleibend. Mit erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorigen ihre Gültigkeit. Die Preise verstehen sich inklusive der im Geschäftsbetrieb von Charly’s Getränke üblichen Verpackung. Empfiehlt Charly’s Getränke Wiederverkäufern Verkaufspreise, so stellen diese empfohlenen Verkaufspreise stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtpreise dar. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.


  4. Zahlung

    Sofern nichts anders vereinbart ist, hat der Käufer bei Abholung bzw. Lieferung bar zu bezahlen. Ist Zahlung mittels Abbuchungsauftrag vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, Charly’s Getränke bei Bestellung einen entsprechenden Abbuchungsauftrag zu übergeben. Besteht aus welchem Grund immer trotz entsprechender Vereinbarung kein Abbuchungsauftrag, so ist die Zahlung binnen 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung (Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug an Charly’s Getränke in der vereinbarten Währung zu leisten. Zahlungen gelten an jenem Tag als geleistet, an welchem Charly’s Getränke über den Zahlungseingang verfügen kann. Erklärt sich Charly’s Getränke ausnahmsweise zur Annahme eines Schecks bereit, so erfolgt diese Annahme stets lediglich zahlungshalber. Allfällige Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderer, von Charly’s Getränke nicht ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Forderungen Charly’s Getränkes aufzurechnen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist Charly’s Getränke berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bis zum Eingang der Zahlung aufzuschieben, den gesamten noch offenen Kaufpreis sowie allfällige offene Zahlungen aufgrund anderer Verträge sofort fällig zu stellen, Verzugszinsen in Höhe von 8,0% über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB, jedoch mindestens 1% pro Monat - ab Fälligkeit zu verrechnen, nach seiner Wahl entweder am Kaufvertrag festzuhalten oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Käufer ist verpflichtet, Charly’s Getränke infolge des Zahlungsverzugs entstandene Kosten, wie insbesondere Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten, zu bezahlen sowie diesem auch den anderweitig entstandenen Schaden zu ersetzen. Erklärt Charly’s Getränke den Rücktritt, so wird dieser mit ergebnislosem Verstreichen der Nachfrist rechtswirksam. Der Käufer hat Charly’s Getränke in diesem Fall bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Waren unverzüglich zurückzustellen, vollen Ersatz für eine allenfalls eingetretene Wertminderung zu leisten sowie Charly’s Getränke sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, welche dieser im Hinblick auf die Durchführung des gegenständlichen Vertrages gemacht hat. Zahlungsverzug liegt auch dann vor, wenn Charly’s Getränke infolge Widerrufs der Einzugsermächtigung oder mangelnder Deckung auf dem Bankkonto des Käufers nicht in der Lage ist, den Kaufpreis einzuziehen oder der Käufer die Rückbuchung des Kaufpreises nach erfolgter Einziehung veranlasst. Der Käufer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Charly’s Getränke Abfragen hinsichtlich der Bonität des Käufers durchführt.


  5. Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte

    Der Kaufgegenstand bleibt im Eigentum Charly’s Getränkes, bis der Käufer sämtliche ihm obliegende Verpflichtungen, und zwar auch solche aufgrund anderer mit Charly’s Getränke abgeschlossener Kaufverträge, Charly’s Getränke gegenüber erfüllt hat. Der Käufer hat allenfalls geltende Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten zu erfüllen. Charly’s Getränke erlaubt dem Käufer die Verarbeitung und Weiterveräußerung der im vorbehaltenen Eigentum Charly’s Getränkes stehenden Waren im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Zur Sicherung der Kaufpreisforderungen tritt hiermit der Käufer Forderung aus einer ihm durch Charly’s Getränke erlaubten Weiterveräußerung der Ware an Charly’s Getränke ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern und/oder auf den von ihm gestellten Rechnungen anzubringen. Der Käufer hat Charly’s Getränke auf das Verlangen unverzüglich die Höhe der Forderungen sowie den Schuldner bekannt zu geben, Charly’s Getränke die zur Einbringlichmachung der Forderung notwendigen Unterlagen zu Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner die erfolgte Abtretung mitzuteilen. Führt ein dritter Gläubiger gegen den Käufer auf im vorbehaltenen Eigentum Charly’s Getränkes stehende Waren Exekution (etwa durch Begründung eines exekutiven Pfandrecht) oder versucht der dritte Gläubiger in anderer Form auf diese Waren zu greifen, so verpflichtet sich der Käufer, die Eigentumsrechte Charly’s Getränkes zu schützen und zu verteidigen sowie Charly’s Getränke unverzüglich zu informieren.


  6. Gewährleistung, Schadenersatz

    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme (Punkt 2.) zu überprüfen bzw. durch einen Bevollmächtigten überprüfen zu lassen und allfällige Mängel sofort dem Lieferpersonal Charly’s Getränkes gegenüber zu rügen und auf dem Lieferschein zu vermerken. Mängelrügen nach diesem Zeitpunkt sind verfristet und unwirksam, sodass ein Gewährleistungsanspruch des Käufers Charly’s Getränke gegenüber nicht besteht. Charly’s Getränke kann seiner Pflicht zur Gewährleistung nach eigener Wahl durch Austausch, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden nachkommen. Austausch schadhafter Produkte wird nur mit einer Zustimmung des Herstellers bzw. Importeurs durchgeführt. Zur Durchführung des Austauschs oder der Verbesserung hat der Käufer die mangelhafte Ware auf eigene Kosten an Charly’s Getränke zu senden und nach Durchführung wiederum dort abzuholen. Für Personen- und Sachschäden haftet Charly’s Getränke lediglich, sofern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Insbesondere besteht auch ein Schadenersatzanspruch des Käufers im Falle von Lieferverzug bzw. Nichtlieferung Charly’s Getränkes lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.


  7. Obliegenheit des Käufers

    Der Käufer ist verpflichtet, die Waren den Lagerungshinweisen, Gebrauchsanleitungen, Zubereitungshinweisen etc. entsprechend zu handeln. Insbesondere hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass Frischwaren stets den Bestimmungen des LMG und der HAACP Vorschriften entsprechen, dies besonders auf eine nicht unterbrochene Kühlkette.


  8. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort und sonstige Bestimmungen

    Gerichtsstand für Klagen Charly’s Getränkes gegen den Käufer nach Wahl Charly’s Getränkes Wien oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers. Gerichtsstand für Klagen des Käufers gegen Charly’s Getränke ist ausschließlich das sachlich für den Sitz Charly’s Getränkes kompetente Gericht. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für Lieferungen und Zahlungen ist Erfüllungsort der Sitz Charly’s Getränkes, dies auch dann, wenn Lieferung oder Zahlung an einem anderen Ort vereinbart ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, so bleiben die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen mit Ausnahme dieser unwirksamen Bestimmung gültig und rechtswirksam. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für Rechtsgeschäfte mit Konsumenten, soweit ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht besteht. Der Käufer stimmt zu, dass der gesamte Schriftverkehr (also auch Rechnungen) in elektronischer Form rechtsgültig abgewickelt werden kann. Vereinbarungen mit dem Verkaufs- und Lieferpersonal Charly’s Getränkes binden Charly’s Getränke nicht. Solche Vereinbarungen bzw. Zusagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ein vertretungsbefugtes Organ Charly’s Getränkes. Der Käufer stimmt der Verarbeitung seiner persönlichen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ausdrücklich zu. Der Käufer stimmt außerdem zu, dass Daten über Umsätze aus Geschäften mit Charly’s Getränke durch letztgenannten an ausgewählte Geschäftspartner zum Zwecke der Optimierung der Kundenbetreuung weitergeleitet werden dürfen. Der Käufer stimmt der Zusendung elektronischer Post, insbesondere zu Zwecken der Direktwerbung, ausdrücklich zu.


  9. Empfohlene Richtpreise

    All unsere empfohlenen Verbraucherpreise sind unverbindliche, nicht kartellierte Richtpreise.


  10. Hinweis gemäß österreichischer Verpackungsverordnung

    Sämtliche gelieferten/abgeholten Verpackungen sind zur Gänze über die umseitige angeführte ARA-Lizenznummer entpflichtet.

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